Sonderurlaub
Für ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen gibt es nach dem „Landesgesetz“ zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ die Möglichkeit Sonderurlaub zu beantragen. Ehrenamtliche MitarbeiterInnen von Jugendverbänden erhalten auf Antrag Sonderurlaub
- ür die Tätigkeit als MitarbeiterInnen in Zeltlagern, bei Freizeiten und bei Jugendwanderungen
- für die Teilnahme an Lehrgängen, Schulungen und Fachtagungen
- in Fragen der Jugendhilfe
- für die Teilnahme an internationalen Begegnungen.
 
Voraussetzunge sind:
- Träger der Maßnahmen muss ein anerkannter Jugendverband (wie die KJG) bzw. eine Jugendbehörde sein. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Aus- bzw. Fortbildungslehrgängen, Schulungsmaßnahmen und Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe.
- Der/die AntragstellerIn muss 16 Jahre alt sein.
Es können maximal 12 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kalenderjahr (auch in halben Arbeitstagen) beantragt werden.
Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht, jedoch gewährt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag bis zu 60 € (!).
Der Anspruch auf Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. Spätestens vier Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs muss der Antrag dem/die ArbeitsgeberIn vorliegen. Nur in begründeten Einzelfällen kann der/die ArbeitgeberIn die Gewährung von Sonderurlaub verweigern. ArbeitnehmerInnen, die Sonderurlaub erhalten, dürfen in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis keine Nachteile entstehen.
 
Wie läuft das konkret in der Diözese Speyer?

Der/die AntragsstellerIn lässt den Antrag „Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall“ von seinem Verband bestätigen und reicht ihn spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung beim Arbeitgeber ein (das Formular dazu gibt es auf der KJG-Diözesanstelle). Der Antrag wird nach der Maßnahme bei der BDKJ-Diözesanstelle eingereicht. Der BDKJ leitet den Antrag an das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung   Rheinland-Pfalz in Mainz zur Bearbeitung weiter.
Weitere Auskünfte zum Verfahren „Sonderurlaub“ gibt es bei der →KJG-Diözesanstelle.
72-Stunden-Aktion, die 2.
 
Vom 7.-10. Mai findet die 3. Auflage der 72-Stunden-Aktion statt. Und zum zweiten Mal nach 2004 ist die KJG St. Paul dabei. Vorabinformationen werden hier auf der Bezirksseite gelinkt, während der Aktion werden zeitnah Medien und Informationen hochgeladen, damit ihr stets informiert seid.

Mehr zur 72-Stunden-Aktion allgemein findet ihr unter
www.72-Stunden.de
 
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