Voraussetzunge sind:
- Träger der Maßnahmen muss ein anerkannter Jugendverband (wie die KJG) bzw. eine Jugendbehörde sein. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Aus- bzw. Fortbildungslehrgängen, Schulungsmaßnahmen und Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe.
- Der/die AntragstellerIn muss 16 Jahre alt sein.
Es können maximal 12 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kalenderjahr (auch in halben Arbeitstagen) beantragt werden.
Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht, jedoch gewährt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag bis zu 60 € (!).
Der Anspruch auf Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. Spätestens vier Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs muss der Antrag dem/die ArbeitsgeberIn vorliegen. Nur in begründeten Einzelfällen kann der/die ArbeitgeberIn die Gewährung von Sonderurlaub verweigern. ArbeitnehmerInnen, die Sonderurlaub erhalten, dürfen in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis keine Nachteile entstehen.
Wie läuft das konkret in der Diözese Speyer?
Der/die AntragsstellerIn lässt den Antrag „Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall“ von seinem Verband bestätigen und reicht ihn spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung beim Arbeitgeber ein (das Formular dazu gibt es auf der KJG-Diözesanstelle). Der Antrag wird nach der Maßnahme bei der BDKJ-Diözesanstelle eingereicht. Der BDKJ leitet den Antrag an das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung Rheinland-Pfalz in Mainz zur Bearbeitung weiter.